Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fiback Verwaltungs mbH

ANWENDUNGSBEREICH

1. Unsere Lieferungen und Dienstleistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Ergänzenden oder abweichenden Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, es sei denn, dass wir uns ausdrücklich mit deren Anwendbarkeit einverstanden erklärt haben. Falls keine schriftliche Annahmebestätigung durch den Käufer erfolgt ist, stellt die Entgegennahme unserer Produkte oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bestellung eine Annahme unserer Geschäftsbedingungen dar.

3. Diese Geschäftsbedingungen finden auch auf alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen Anwendung, auch wenn diese nicht erneut ausdrücklich bestätigt worden sind.

4. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zur Vertragsausführung getroffen werden, bedürfen der Schriftform.

ANGEBOT UND ANNAHME

5. Sämtliche Angebote und Angaben über unsere Preise und Lieferzeiten sind freibleibend und unverbindlich. Alle Bestellungen gelten nur dann als von uns angenommen, wenn wir dem Käufer eine schriftliche Auftragsbestätigung übersandt haben und dienen bezüglich Lieferdatum und Liefermenge nur zu Informationszwecken, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.

6. Unsere Angebote können wir bis zur Annahme durch den Käufer jederzeit widerrufen.

7. Wir behalten uns das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen und Informationen über den Liefergegenstand und dessen Herstellung – auch in elektronischer Form – vor. Diese dürfen nicht ohne unser vorheriges Einverständnis Dritten zugänglich gemacht werden und müssen auf Verlangen auch nach Vertragsabschluss unverzüglich an uns zurückgegeben werden.

8. Bei Lager- und Gebrauchtmaschinen behalten wir uns den Zwischenverkauf vor, solange wir den Auftrag noch nicht bestätigt haben. Für bestimmte Maschinen nehmen wir Reservierungen nur gegen Anzahlung von 40 (vierzig) Prozent des Ex-Works-Preises (EXW gem. INCOTERMS 2000) vor. Kommt es bis zum Ablauf der Reservierungsfrist nicht zum Abschluss eines Kaufvertrages, ist die Verkäuferin berechtigt, 5 (fünf) Prozent der geleisteten Anzahlung sowie 1 (ein) Prozent des Ex-Works-Preises pro Monat ab dem Datum der Anzahlung als Reservierungsentgelt einzubehalten. Der verbleibende Teil der Anzahlung wird bei Bestellungen unserer Vertriebspartner für zukünftige Bestellungen einbehalten und bei der nächsten Bestellung gutgeschrieben, andernfalls erfolgt eine Rückerstattung. Falls der Kaufvertrag nicht innerhalb eines Monats nach dem Erhalt der Reservierungsanzahlung abgeschlossen wird, behält sich die Verkäuferin vor, den Liefergegenstand anderweitig zu verkaufen und wird die Anzahlung zurückerstatten. Weitergehende Ansprüche stehen dem Besteller nicht zu.

GEHEIMHALTUNG

9. Der Käufer ist verpflichtet, alle ihm im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Vertrages bekannt werdenden betrieblichen und technischen Informationen, an denen wir ein Geheimhaltungsinteresse haben können, sowie alle Produkt- und Geschäftsgeheimnisse – auch nach Beendigung des Vertrages – vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben und nicht für vertragsfremde Zwecke zu verwenden. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe von mindestens 10.000 Euro fällig. Weitere Schadensersatzforderungen sind davon nicht berührt.

PLÄNE UND UNTERLAGEN

10. Die in technischen Datenblättern, Prospekten, Rundschreiben, Preislisten und dergl. enthaltenen Angaben über Abmessungen, Gewichte, Leistung, Preise etc. sind unverbindlich und nur dann maßgebend, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.

PATENTVERLETZUNG

11. Wird der Liefergegenstand in vom Käufer besonders vorgeschriebener Ausführung (nach Zeichnung, Muster oder sonstigen bestimmten Angaben) hergestellt und geliefert, so übernimmt der Käufer die Gewähr, dass durch die Ausführung Rechte Dritter – insbesondere Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte – nicht verletzt werden. Der Käufer ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen Dritter, die sich aus einer solchen Verletzung ergeben, freizustellen.

SICHERHEITSSTANDARDS

12. Der Käufer ist verpflichtet alle an dem Ort seiner Geschäftstätigkeit jeweils geltenden Gesetze, Richtlinien, Verordnungen, Erlasse und Industriestandards in Bezug auf die Produkte oder seine mit diesem Vertrag in Zusammenhang stehende Geschäftstätigkeit einzuhalten. Die Produkte dürfen nur im Einklang mit den jeweils geltenden Exportkontrollvorschriften ausgeführt werden, Wiederverkäufer bedürfen darüber hinaus zum Export unserer schriftlichen Zustimmung.

PREISE

13. Unsere Verkaufspreise sowie alle Angebote verstehen sich in Euro und sind in Euro zahlbar. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

14. Alle Preise gelten ab Erfüllungsort, ausschließlich Verpackungs-, Verlade- und Transportkosten, Versicherungen oder etwaig anfallender Steuern. Die gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer wird berechnet. Verkäufe in Länder außerhalb der Europäischen Gemeinschaft werden ohne Umsatzsteuer berechnet. Verkäufe in Länder der Europäischen Gemeinschaft (außer Deutschland) werden nur dann ohne Umsatzsteuer berechnet, wenn die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Käufers in der Bestellung genannt ist.

15. Die Preise gelten für die Dauer von neun (9) Monaten ab Zustandekommen des Vertrages. Bei längerer, von uns nicht zu vertretender Lieferfrist, gelten die dann gültigen Preise. Beträgt die Preiserhöhung mehr als dreieinhalb (31⁄2) Prozent, so kann der Käufer durch schriftliche Erklärung binnen zwei (2) Wochen nach Eingang der Mitteilung über die Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten.

16. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, können wir ohne Benachrichtigung des Käufers die Preise unserer Produkte um die Höhe neuer Steuern oder Gebühren (Franchise, Nettoeinkommen und überschüssige Gewinnsteuer ausgenommen) angleichen, welche für Herstellung, Verkauf, Transport, Übergabe, Import, Export oder den Gebrauch des Liefergegenstandes oder von Herstellungsmaterialien nötig sind oder welche die Kosten derartiger Materialien beeinflussen.

ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

17. Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Wenn nicht gemäß unserer schriftlichen Auftragsbestätigung abweichende Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, gelten folgende Vereinbarungen:

a) Maschinenlieferungen innerhalb Deutschlands und Europäischer Gemeinschaft (EG). Für Verkäufe in Länder der Europäischen Gemeinschaft und Deutschland sind vierzig (40) Prozent der Kaufsumme bei Erhalt der Auftragsbestätigung zu zahlen und sechzig (60) Prozent bei Anzeige der Abhol- bzw. Versandbereitschaft. Der Gefahrübergang erfolgt mit der Anzeige der Abhol- bzw. Versandbereitschaft.

b) Maschinenlieferungen außerhalb Europäischer Gemeinschaft (EG). Für Verkäufe außerhalb der Europäischen Gemeinschaft sind dreißig (30) Prozent der Kaufsumme bei Erhalt der Auftragsbestätigung zu zahlen.

Siebzig (70) Prozent der Kaufsumme sind zahlbar durch unwiderrufliches, bestätigtes, gemäß unseren Weisungen bei einer von uns akzeptierten internationalen Großbank zu erstellendes Dokumentenakkreditiv zu unseren Gunsten, das bei einer von uns benannten deutschen Bank zahlbar gestellt wird.

18. Gebrauchte Maschinen: Der gesamte Kaufpreis ist bei Erhalt der Anzeige der Abhol- bzw. Versandbereitschaft zu zahlen. Sofern an der gebrauchten Maschine vor der Lieferung noch Änderungen oder Überarbeitungen durchgeführt werden oder für den Einbau in die Maschine bzw. für deren Umbau noch Zubehörteile bestellt werden müssen, sind dreißig Prozent (30 %) der Kaufsumme bei Erhalt der Auftragsbestätigung und siebzig Prozent (70 %) der Kaufsumme nach Erhalt der Anzeige der Abhol- bzw. Versandbereitschaft zu zahlen.

19. Sonderanfertigungen. Bei Sonderanfertigungen wird bei Erhalt der Auftragsbestätigung eine Anzahlung von sechzig (60) Prozent des Preises fällig.

20. Ersatzteillieferungen. Die Zahlung ist innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Es bleibt uns vorbehalten, die Auftragsabwicklung gegen Teilvorauskasse oder totale Vorauskasse vorzunehmen.

21. Falls der geschuldete Betrag nach Fälligkeit nicht bezahlt wird, gerät der Käufer in Verzug.

22. Versäumt es der Käufer, seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise am oder nach dem Tag der Fälligkeit nachzukommen, ist er verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von acht (8) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Unser Recht, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt davon unberührt. Falls der Käufer die ausstehenden Beträge nicht ausgleicht, sind wir berechtigt, Lieferungen und vereinbarte Leistungen einzustellen und nicht bezahlte Produkte im Besitz des Käufers zurückzufordern.

23. Wechsel, Pagarés und Schecks werden nur nach Vereinbarung unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit und ausschließlich erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers. Eine Gewähr für die rechtzeitige Vorlage des Wechsels, Pagarés oder Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.

24. Missachtet der Käufer diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder andere Bestimmungen aus einer anderen Vereinbarung zwischen uns und dem Käufer, oder wird der Käufer zahlungsunfähig, werden uns geschuldete Beträge unverzüglich fällig, unabhängig von etwaigen Zahlungsvereinbarungen. Des Weiteren können wir alle Bestellungen, welche von uns bestätigt aber noch nicht ausgeführt worden sind, nach Belieben widerrufen.

25. Falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat der Käufer keinen Anspruch auf Preisherabsetzung, Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht, es sei denn, dass sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.

LIEFERUNG

26. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt die Lieferung EXW Jeddeloh II, 26188 Edewecht, Bundesrepublik Deutschland (gemäß INCOTERMS 2010).

27. Wir sind berechtigt, Teillieferungen auszuführen und separate Rechungen für jede Lieferung auszustellen, soweit eine einmalige Lieferung nicht ausdrücklich vereinbart worden ist. Jede Teillieferung gilt als selbstständiges Geschäft, auf das die Bestimmungen des Gesamtvertrages Anwendung finden.

28. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.

29. Sofern ein fester Liefertermin gesondert vereinbart worden ist und wir absehen können, dass der Liefergegenstand nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, werden wir den Käufer unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.

30. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Nichteinhaltung oder Verzögerung der vereinbarten Lieferfrist aufgrund von höherer Gewalt und Eintritt unvorhergesehener Hindernisse wie Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, und Umständen, die wir nicht zu vertreten haben und die zur Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Lieferanten und Transportunternehmen vorliegen. Wir behalten uns das Recht vor, entschädigungslos vom Vertrag zurückzutreten, falls die Umstände länger als sechs (6) Wochen andauern.

31. Der Käufer ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

ANNAHMEVERZUG

32. Versandbereite Ware ist vom Käufer unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls gerät der Käufer in Annahmeverzug.

33. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft auf den Käufer über.

34. Nimmt der Käufer ordnungsgemäße Lieferungen oder Leistungen vertragswidrig nicht an oder wird auf Wunsch des Käufers der Versand verzögert, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern oder selbst zu verwahren.

35. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und dem Käufer als Mindestschaden dreißig (30) Prozent des Kaufpreises in Rechnung zu stellen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass unser tatsächlicher Schaden erheblich geringer ist. Im Übrigen bleibt uns, wie etwa auch bei Sonderanfertigungen, die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens vorbehalten.

SACHMÄNGEL UND GEWÄHRLEISTUNG

36. Die Beschaffenheit des Liefergegenstandes richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen usw. des Käufers zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.

37. Wir gewährleisten, dass sämtliche Liefergegenstände für ihren bestimmungsgemäßen Einsatz und eine zweckdienliche normale Handhabung gemäß unserer Produktdokumentation frei von Material- und Verarbeitungsfehlern sind. Soweit wir für Mängel am Liefergegenstand Gewähr leisten, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.

38. Bei neu hergestellten Maschinen leisten wir Gewähr für die Dauer von tausend (1000) Betriebsstunden, maximal für die Dauer von zwölf (12) Monaten; eine weitergehende Gewährleistung über diesen Zeitraum hinaus wird ausgeschlossen. Die Gewährleistung beginnt mit der Inbetriebnahme durch uns oder unserer schriftlichen Zustimmung zur Inbetriebnahme. Ist eine Inbetriebnahme der Maschine durch uns nicht vorgesehen, kommt die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden nicht zustande oder befindet sich der Käufer mit der Inbetriebnahme in Annahmeverzug, so erlischt unsere Gewährleistung spätestens dreizehn (13) Monate nach Gefahrübergang.

39. Für ausgetauschte oder nachgebesserte Teile erlischt die Gewährleistung gleichzeitig mit derjenigen der Hauptlieferung.

40. Für den Maschinenhauptrahmen beträgt die Gewährleistungsfrist 36 Monate.

41. Beim Erwerb von Teilen und Ersatzteilen beträgt die Mängelhaftungsfrist zwölf (12) Monate. Sie beginnt mit Gefahrübergang des Liefergegenstandes. Eine weitergehende Mängelhaftung über diesen Zeitraum hinaus wird ausgeschlossen.

42. Wir übernehmen keine Gewährleistung für Verschleiß-, Glas- und Gummiteile. Die Lieferung gebrauchter Maschinen erfolgt ebenfalls unter Ausschluss der Gewährleistung.

43. Ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über.

44. Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand innerhalb von drei (3) Arbeitstagen nach dessen Übergabe auf Mängel zu untersuchen und zu bestimmen, ob der Liefergegenstand mit den vertraglichen Zusicherungen übereinstimmt und frei von Material- oder Herstellungsfehlern ist. Er ist verpflichtet, jede Lieferung im Hinblick auf offensichtliche Mängel zu untersuchen.

45. Falls der Käufer uns nicht innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Erhalt des Liefergegenstandes benachrichtigt und den Sachmangel mit genauer Fehlerbeschreibung rügt, gilt der Liefergegenstand als vom Käufer angenommen, und der Käufer hat kein Rückgaberecht am Gegenstand als Ganzem oder in Teilen wegen Sachmängeln, die er nach sorgfältiger Untersuchung des Liefergegenstandes hätte entdecken können.

46. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Wenn der Käufer dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen am beanstandeten Liefergegenstand vornimmt, verliert er etwaige Rechte wegen Sachmangels.

47. Eine Mängelanzeige gilt als Auftrag zur Behebung des Mangels. Die Bearbeitung der Mängelanzeige oder die Übernahme von Kosten durch uns bedeutet keine Anerkennung eines Gewährleistungsanspruchs.

48. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden dem Käufer die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu unseren jeweils gültigen Verrechnungssätzen für Einzelaufträge in Rechnung gestellt.

49. Kommen wir unseren Gewährleistungsverpflichtungen nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach oder bleibt die Nachbesserung zunächst erfolglos, so kann der Käufer schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Käufer nach seiner Wahl Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Wurde die Nachbesserung erfolgreich vom Käufer oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Käufers mit Erstattung der ihm entstandenen erforderlichen Kosten abgegolten.

HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

50. In keinem Fall wird die Gewähr übernommen für Schäden und deren Folgen, die aus folgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße und/oder ohne unsere Einwilligung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Käufer oder Dritte, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Grund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.

51. Alle weiteren Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind sowie jegliche Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder eine Haftung wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder aus einer Beschaffenheitsgarantie.

52. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als zuvor vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen, dies gilt allerdings nicht für Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dieses auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

EIGENTUMSVORBEHALT

53. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt so lange bestehen, bis sämtliche Forderungen, die wir aus dem Kaufvertrag oder anderen Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer innehaben, erfüllt sind.

54. Solange die Sache unter Eigentumsvorbehalt steht, ist der Käufer verpflichtet, die Kaufsache sorgfältig und pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

55. Dem Käufer ist die Verpfändung des Liefergegenstandes oder dessen Sicherungsübereignung bis zur vollständigen Zahlung nicht gestattet. Jedoch ist er berechtigt, den Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverkaufen.

56. Der Käufer tritt alle seine Ansprüche aus dem Weiterverkauf in der Höhe der ausstehenden Warenrechnung (einschließlich Umsatzsteuer) an uns ab. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

57. Sofern der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

58. Sofern Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen, hat der Käufer unverzüglich schriftlich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Schaden.

59. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als zwanzig (20) Prozent übersteigt.

HÖHERE GEWALT

60. Wir können nicht für die Nichterfüllung des Vertrages haftbar gemacht werden, wenn das Versäumnis die direkte oder indirekte Folge eines Ereignisses außerhalb unseres Risikobereiches ist, wie z. B. Überschwemmung, Aufruhr, Feuer, richterliches Urteil oder Staatshandlungen, Gewerkschaftsauseinandersetzungen – also jegliche Art von höherer Gewalt oder Ursachen, die außerhalb unserer Kontrolle liegen.

ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND UND ERFÜLLUNGSORT

61. Für alle mit uns geschlossenen Verträge gilt deutsches Recht, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

62. Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist. Wir sind in allen Fällen berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

63. Mangels anderer Vereinbarung in unserer Auftragsbestätigung ist der Erfüllungsort für unsere Lieferungen unser Geschäftssitz.

TEILUNWIRKSAMKEIT

64. Die Unwirksamkeit einer oder mehrer Klauseln eines Vertrages mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit des Vertrages an sich.

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